27
Mai
2019

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Betreibungsverfahren

Ein Betreibungsverfahren wird beim Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners eingeleitet. Hier erfolgt vorerst keine Prüfung, ob die Forderung berechtigt ist. Vielmehr stellt das zuständige Betreibungsamt lediglich den Zahlungsbefehl an den Schuldner aus. Mit der Ausstellung des Zahlungsbefehls wird dem Zahlungsunwilligen eine Zahlungsfrist gesetzt.

Ein Betreibungsbegehren kann nur gegen eine im Ausland befindliche Person eingereicht werden, wenn derjenige Vermögenswerte in der Schweiz besitzt. Ist dies nicht der Fall, so wird ein gerichtliches Mahnverfahren im Rahmen des Auslandsinkassos eingeleitet.

Hat der Schuldner nach Art. 69 SchKG den Zahlungsbefehl erhalten, hat er drei Möglichkeiten darauf zu reagieren:

  • Schuldner bezahlt die Forderung
  • Schuldner reagiert nicht
  • Er reicht Rechtsvorschlag ein (nach Art. 74 SchKG)

Betreibung – das Pfändungsverfahren

Gegen den Rechtsvorschlag kann der Gläubiger klagen und ein Fortsetzungsbegehren beantragen. Mit dieser Rechtsöffnung wird die Rechtmässigkeit der Forderung geprüft. Handelt es sich um eine berechtigte Forderung, folgt die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs.

Im sogenannten Verwertungsverfahren können pfändbare Gegenstände des Schuldners in öffentlichen Versteigerungen verwertet werden. Eine weitere Möglichkeit der Pfändung bietet die Lohnpfändung bzw. stille Pfändung.

Kann der Forderungsbetrag gar nicht oder nur teilweise durch Pfand beglichen werden? Was passiert, wenn sich der Schuldner bereits am Existenzminimum befindet und keinerlei pfändbare Vermögenswerte besitzt? In diesem Fall wird dem Gläubiger ein Verlustschein ausgestellt.

Verlustscheine erfolgreich bearbeiten

Eine Verlustscheinurkunde dient dem Gläubiger als Nachweis, dass er eine berechtigte Forderung gegenüber einer Person hat. Mit diesem Verlustschein kann er innert 6 Monaten erneut ein Fortsetzungsbegehren beantragen, ohne dass ein neuer Zahlungsbefehl ausgestellt werden muss.

Verlustscheine verjähren nach 20 Jahren. Innert dieser Zeit, können die unbezahlten Geldforderungen jederzeit durch professionelle Verlustscheinbearbeitung eingeholt werden. Gerne werden auch Schweizer Inkassounternehmen beauftragt, Verlustscheinurkunden erfolgreich in Bares zu wandeln.

Über eine Bonitätsprüfung oder Wirtschaftsauskunft lässt sich herausfinden, ob der Schuldner wieder liquide ist. Hat er seine Liquidität wieder erlangt, lohnt es sich, den Verlustschein erneut zu betreiben.

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