05
Feb
2018

Keine Kommentare | Inkassoservice

Inkassoverfahren – Hauptsache fair

Grundvoraussetzung für ein Inkassoverfahren ist eine offene Forderung. Eine offene Forderung kann aus einem Kauf auf Rechnung in Online-Shops oder Versandhandel resultieren. Ein Inkassoverfahren kann aber auch nötig werden, wenn ein Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

Häufig sitzen Schuldner in der Schweiz, doch oft müssen vor allem Unternehmen offene Forderungen im Ausland eintreiben. Ein erfolgreiches Inkassoverfahren in CH und im Ausland erfordert umfassendes, juristisches Fachwissen. Aus diesem Grunde lagern viele Betriebe ihr Forderungsmanagement an eine unabhängige Inkassofirma aus.

Inkassounternehmen Schweiz kümmern sich um die Beitreibung fälliger Forderungen. Ob es unterm Strich zu einem gerichtlichen Inkassoverfahren kommen muss, hängt von der Kooperationsbereitschaft des Schuldners ab. Müssen Sie Zahlungsrückstände aus dem Ausland einfordern, sind häufig auch die länderspezifischen Besonderheiten bei der Geldeintreibung zu beachten. Ein Inkassoauftrag über das Webinkasso reicht in der Regel aus, um eine Inkassofirma mit dem Forderungseinzug zu beauftragen. >> Inkasso Ausland

Aussergerichtliche Geldeintreibung

Der übliche Ablauf bei der Beauftragung eines Inkassounternehmens ist wie folgt: In der Regel wird das beauftragte Inkassobüro im ersten Schritt versuchen, die offenen Forderungen auf dem aussergerichtlichen Wege einzutreiben. Über Zahlungserinnerungen, Zahlungsaufforderungen und individuelles Telefoninkasso wird der Schuldner zur Zahlung bewegt.

In den meisten Fällen findet sich schnell eine Lösung, wenn ein unabhängiger Inkassodienstleister zur Zahlung bittet. Voraussetzung ist, dass der Schuldner auf Zahlungsaufforderungen reagiert. Kommunikation ist das A und O bei jedem Inkassoverfahren. Nur über Inkassogespräche lassen sich mögliche Missverständnisse schnell aus dem Weg räumen.

Scheitert ein aussgerichtliches Inkassoverfahren dauerhaft, liegt die logische Konsequenz in der Einleitung eines Betreibungsverfahrens. Hier ist wieder der Gläubiger gefragt: Ist eine gerichtliche Beitreibung gewünscht? Gibt es doch die Möglichkeit, eine Ratenzahlung zu vereinbaren? Was verrät die Bonitätsprüfung über die Liquidität Ihres Schuldners?

Einleitung eines Betreibungsverfahrens

Haben Sie sich mit Ihrem Inkassoanbieter darauf geeinigt, ein gerichtliches Inkassoverfahren einzuleiten? In diesem Fall wird Ihr persönlicher Inkassomitarbeiter alles Notwendige in die Wege leiten. Die Betreibung – in Deutschland auch Zwangsvollstreckung genannt – wird in der Schweiz durch Betreibungsämter vollzogen.

Gesetzliche Grundlage für das gerichtliche Inkassoverfahren ist das schweizerische Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Für die Einleitung einer Betreibung ist es nicht notwendig, einen gültigen, vollstreckbaren Schuldtitel zu haben. Eine Betreibung kann ohne jeden Rechtsgrund auf Wunsch des Gläubigers eingeleitet werden.

Die Prüfung der Rechtmässigkeit vor einem Inkassoverfahren wird von einem Inkassobüro in der Schweiz grundsätzlich nicht geprüft. Eine gesetzliche Vorschrift hierzu gibt es nicht. Um ein Inkassounternehmen mit dem Inkassoverfahren zu beauftragen, reicht einzig und alleine die Willenserklärung des Gläubigers.

Inkassovollmacht erteilen – aber an wen?

Sie möchten eine Schweizer Inkassofirma mit dem professionellen Forderungseinzug beauftragen? Machen Sie zuvor den kostenlosen und unverbindlichen Inkassovergleich über unsere Inkassovermittlung „Inkasso-Offerten24“. Wir erstellen für Sie massgeschneiderte Offerten geprüfter Inkassodienstleister in der Schweiz.

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