07
Feb
2018

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Betreibung

Die Betreibung ist der schweizerische Begriff für die Zwangsvollstreckung. Wenn Gläubiger Geld eintreiben möchten und auch nach mehreren Zahlungserinnerungen und letzten Mahnungen immer noch auf ihr Geld warten, können sie als letzten Schritt ein gerichtliches Inkassoverfahren (Betreibungsverfahren) beauftragen. Viele Gläubiger übertragen diese Aufgabe einem Inkassounternehmen.

Betreibungen können nur von staatlichen Betreibungsämtern durchgeführt werden, die in der Schweiz den einzelnen Kantonen überlassen werden. Ein Betreibungsverfahren kann schriftlich oder mündlich eingeleitet werden.

Ein Betreibungsverfahren läuft in der Regel wie folgt ab: Der Schuldner erhält über das zuständige Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl mit einer letzten Zahlungsfrist. Der Schuldner hat nunmehr die Chance, die Zahlung final zu tätigen oder einen Rechtsvorschlag einzulegen. Für den Rechtsvorschlag sieht die Schweiz ein Zeitfenster innert 10 Tagen vor. Wenn innert dieser Zeit ein Rechtsvorschlag seitens des Schuldners gemacht wird, wird die gerichtliche Geldeintreibung vorerst eingestellt.

Der Gläubiger kann diesen Vorschlag gerichtlich genehmigen lassen oder – im Falle einer fehlenden Übereinkunft – sein Betreibungsbegehren weiter fortsetzen. Die Fortsetzung dieser Betreibung übernimmt dann wieder das Betreibungsamt. Die Betreibung endet in einer Pfändungsankündigung oder in einer Konkursandrohung durch das Betreibungsamt.

Fortsetzungsbegehren auf Pfändung

Nach der Pfändungsankündigung erfolgt die Durchführung der Pfändung. Es wird geprüft, welche Gegenstände des Schuldners pfändbar sind. Gegebenenfalls kann auch der Lohn gepfändet werden (Lohnpfändung). Nach dem sogenannten Verwertungsbegehren werden die offenen Forderungen des Gläubigers ganz oder teilweise befriedigt. Die Verwertung erfolgt in der Regel über öffentliche Versteigerungen und Auktionen.

Über unbefriedigte Geldforderungen wird ein Verlustschein ausgestellt. Der Gläubiger hat 20 Jahre lang die Möglichkeit, seine Verlustscheine in bares Geld zu wandeln, indem erneut ein Fortsetzungsverfahren eingeleitet wird. Ein Verlustschein verjährt nach 20 Jahren.

Fortsetzungsbegehren auf Konkurs

Nach Konkursandrohung erfolgt das Konkursbegehren, wenn der Schuldner nach Ablauf von 20 Tagen keine Reaktion zeigt. Der Konkurs wird durch ein Gericht ausgesprochen und vom zuständigen Betreibungsamt durchgeführt. Ein Konkurs kann aufgehoben werden, wenn alle Gläubiger, die einen Konkurs beantragt haben, eine Verzichtserklärung unterschreiben.

Ist dies nicht der Fall, so wird die Konkursmasse bestimmt und ein öffentlicher Aufruf an alle Gläubiger gestartet, ihre offenen Forderungen gegenüber dem Schuldner anzumelden. Die gesamten Forderungen (auch die der Gläubiger, die keinen Konkursantrag gestellt haben) werden gesammelt und in dem sogenannten Kollokationsplan festgehalten. Darin wird genau die Rangordnung der Gläubiger bestimmt.

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