24
Apr
2019

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Betreibungsregister

Ob gerechtfertigt oder ungerechtfertigt – einen grossen Nachteil hat ein Betreibungsverfahren für den Schuldner immer – die Betreibung wird im Betreibungsregister eingetragen. Ein solcher Eintrag kann für die zukünftige Wohnungssuche oder den Abschluss eines Kreditvertrages von Nachteil sein.

Es sollte also im Interesse jedes Schuldners sein, eine gerichtliche Geldeintreibung zu vermeiden. Verlustscheine erscheinen bis zum Ablauf ihrer Verjährungsfrist, also 20 Jahre lang, im Betreibungsregisterauszug. Jeder, der glaubhaft ein berechtigtes Interesse an einem Registerauszug haben kann, kann eine Auskunft aus dem Betreibungsregister verlangen.

Das können Kreditinstitute und Banken ebenso sein, wie zukünftige Vermieter oder Geschäftspartner. Auch bezahlte Forderungen, die gerichtlich eingetrieben wurden, erscheinen im Schweizer Schuldenregister. Zwar erscheinen diese mit dem Vermerk „bezahlt“, doch sichtbar sind Sie weiterhin.

Betreibungsregisterauszug anfordern

Wird ein Betreibungsregisterauszug angefordert, so erscheinen sämtliche Eintragungen über den Schuldner aus den letzten 5 Jahren. Möchte man seine Betreibungsregistereinträge bereinigen, lohnt es sich, mit dem Gläubiger in Kontakt zu treten, der die Betreibung eingeleitet hat.

Nur er kann die Betreibung zurückziehen und dafür sorgen, dass die Eintragung in späteren Registerauszügen nicht mehr auftaucht. Auch wenn im Betreibungsregister sämtliche Eintragungen mit dem entsprechenden Vermerk gesammelt werden, erscheinen nicht alle Informationen in einem Registerauszug.

Welche Informationen enthält ein Betreibungsauszug?

  • Offene Betreibungen
  • Betreibungsverfahren, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde
  • Bezahlte und verjährte Betreibungsverfahren
  • Verlustscheine

Informationen über Bonität und Betreibungen

In Betreibungsregisterauszügen finden Sie keine Informationen über irrtümliche, nichtige sowie vom Gläubiger zurückgezogene Betreibungsverfahren. Auch verjährte und getilgte Verlustscheine werden nicht aufgeführt.

Ein Auszug aus dem Betreibungsregister ist kein Nachweis für die Liquidität eines Schuldners. Hier können vielmehr Rückschlüsse auf die Zahlungsmoral geschlossen werden. Eine Bonitätsauskunft bzw. Bonitätsprüfung oder Wirtschaftsauskunft ist von einem Betreibungsregisterauszug klar abzugrenzen.

 

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